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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungsleistungen der Kaizen Institute GmbH, Friedensstraße 20, 63179 Obertshausen („Kaizen“) gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (der „Kunde“; Kaizen und der Kunde jeweils eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“).

1.2 Die Beratung von Kaizen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbe­dingungen. Dies gilt auch für alle gleichartigen künftigen Beratungsleistungen.

1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

2. Leistungsumfang und -termine

2.1 Der von Kaizen geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrag einschließlich dessen Änderungen oder Ergänzungen in Schriftform. Mündliche Änderungen des Leistungsumfangs werden nur verbindlich, wenn und soweit sie in Schriftform zwischen den Parteien vereinbart wurden.

2.2 Kaizen ist berechtigt, bei der Erbringung der Beratungsleistungen Dritte als Unterauftragnehmer einzusetzen.

2.3 Fristen für die Erbringung der Beratungsleistungen sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform vereinbart wurden. Sie verlängern sich um den Zeitraum, in dem Kaizen durch von ihr nicht zu vertretende Umstände daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach der Behinderung. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem Kaizen auf eine notwendige Information, Mitwirkungshandlung oder Entscheidung des Kunden wartet.

2.4 Termine sind gemeinsam abzustimmen. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin im Zeitraum von sechs (6) Wochen bis vier (4) Wochen vor dem Termin ab, ist Kaizen berechtigt, 50% der ansonsten angefallenen Honorare zu berechnen; erfolgt die Absage weniger als vier (4) Wochen vor dem Termin, kann Kaizen 100% der ansonsten angefallenen Honorare berechnen. Wurde ein Pauschal- oder Festpreishonorar vereinbart, ist Kaizen berechtigt, dem Kunden ein im Verhältnis zu der von der Absage betroffenen Beraterzeit angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit Kaizen die geschuldeten Honorare für die gebuchten Berater durch deren Einsatz auf anderen Projekten kompensieren kann. Bei Absage bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Reisekosten und/oder Auslagen hat der Kunde Kaizen in jedem Fall zu erstatten.

2.5 Bei Absage eines Beratungstages durch Kaizen aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) ist ein Ersatztermin zu vereinbaren oder die Benennung eines Ersatzes nach Zustimmung durch den Kunden erforderlich.

3. Leistungserbringung

3.1 Kaizen erbringt seine Dienstleistungen auf Anforderung des Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden besteht nicht.

3.2 Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist Kaizen Weisungen des Kunden im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen sowie den Ort und die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung durch Kaizen erfolgt lediglich in Abstimmung und Koordination mit dem Kunden.

3.3 Zur Erbringung seiner Dienstleistungen wird Kaizen geeignete Partner und Mitarbeiter einsetzen.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, Kaizen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere alle für die Durchführung des Beratungsvertrags notwendigen oder hilfreichen Dokumente, Unterlagen und Informationen rechtzeitig Kaizen zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Kunde hat für jedes Beratungsprojekt einen Projektleiter/zentralen Ansprechpartner zu benennen, der bevollmächtigt ist, aller im Rahmen der Beratungsleistungen erforderlichen Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.3 Der Kunde hat Kaizen Mitarbeiter, Räumlichkeiten sowie Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Erbringung der Beratungsleistungen erforderlich ist.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht ausdrücklich in Schriftform ein Festhonorar vereinbart ist, werden die Beratungsleistungen von Kaizen gegenüber dem Kunden als erfolgsunabhängige Vergütung nach der aufgewandten Zeit auf der Grundlage des im Beratungsvertrag vereinbarten Tagessatzes abgerechnet. Hierfür gilt folgendes:

5.1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich in Schriftform vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung ab Beginn der Tätigkeit von Kaizen im Rahmen des Beratungsvertrags.

5.1.2 Im Rahmen des Beratungsvertrags aufgewandte angefangene Arbeitstage werden bei der Abrechnung des Zeithonorars in Blöcken von halben Tagen abgerechnet.

5.1.3 Die Abrechnung der Beratungsleistungen erfolgt jeweils monatlich.

5.2 Auslagen werden wie folgt gesondert vergütet:

5.2.1 Reisekosten werden, sofern keine Reisekostenpauschale in Schriftform vereinbart wurde, nach Aufwand berechnet. Die Wahl des Verkehrsmittels liegt im Ermessen von Kaizen. Bei Fahrten mit dem Pkw stellt Kaizen EUR 0,65 pro km in Rechnung. Bei Bahnreisen sind höchstens die Kosten für die 1. Klasse, bei Flugreisen die der Business-Class und bei Übernachtungen die von Viersternehotels erstattungsfähig. Bei Bahnreisen von Beratern mit einer Bahncard 50/100 wird die theoretisch mit dem PKW zu fahrende Strecke mit EUR 0,50 pro km in Rechnung gestellt.

5.2.2 Sonstige Auslagen von Kaizen werden dem Kunden nach Aufwand berechnet.

5.2.3 Bei Auswärtsterminen wird eine Spesenpauschale in Höhe von EUR 56,00 pro Beratertag in Rechnung gestellt.

5.3 Sämtliche vom Kunden nach dieser Vergütungsvereinbarung geschuldeten Zahlungen, insbesondere die Honorare nach Ziffer 5.1 und Auslagen nach Ziffer 5.2, verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 Kaizen ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen und für erbrachte (Teil-)Leistungen Abschlagsrechnungen zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Festhonorars.  Eine Schlussabrechnung erfolgt nach Beendigung des Beratungsvertrags.

5.5 Der jeweilige Rechnungsbetrag ist dreißig (30) Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins steht Kaizen ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu. Ist eine Rechnung zwei Wochen nach ihrer Fälligkeit noch nicht beglichen, ist Kaizen berechtigt, die Erbringung der Beratungsleistungen bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung einzustellen. Dies gilt auch, sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder beschlossen wurde.

6. Haftung

6.1 Kaizen haftet dem Kunden unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Kaizen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf solche vertragstypischen Schäden, mit denen Kaizen bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

6.3 Eine über die Haftung nach Ziff. 6.1 und 6.2 hinausgehende Haftung von Kaizen ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kaizen und, soweit Dritte aus dem Beratungsvertrag Rechte herleiten können oder in den Schutzbereich des Beratungsvertrags von Kaizen einbezogen sind, auch diesen Dritten gegenüber.

7. Verjährung

7.1 Alle Ansprüche des Kunden gegen Kaizen aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag verjähren in einem (1) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

7.2 Die Verjährungsregelungen gelten auch für Ansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kaizen und, soweit Dritte aus dem Beratungsvertrag Rechte herleiten können oder in den Schutzbereich des Beratungsvertrages einbezogen sind, auch diesen Dritten gegenüber.

7.3 Die Verjährungsregelungen gelten nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, dem Produkthaftungsgesetz oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

8. Datenschutz, Kommunikation mit Kunden

8.1 Kaizen ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsvertrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, und wird auch im Übrigen bei der Erbringung der Beratungsleistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.

8.2 Die Kommunikation im Rahmen des Beratungsvertrags kann telefonisch, per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen, wobei Kaizen jeweils eine sachgerechte Form der Kommunikation wählt. Der Kunde ist sich bewusst, dass bei der Kommunikation per Fax oder E-Mail technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Dritte diese elektronischen Nachrichten öffnen, lesen oder verändern. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis damit, dass Kaizen mit ihm und mit Dritten unverschlüsselt mit den genannten Mitteln elektronisch kommuniziert.

9. Nutzungsrechte

9.1 Dem Kunden von Kaizen überlassene Unterlagen einschließlich Beratungskonzepte und -analysen, Stellungnahmen und Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur dann kopiert werden, wenn die Quelle vermerkt ist. Der Kunde erhält an den Arbeitsergebnissen nach Leistung der Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht ausschließlich für eigene Zwecke. Kaizen bleibt jedoch ausschließlicher Inhaber aller damit verbundenen sowie seiner sonstigen Schutzrechte und räumt dem Kunden keine über das vorgenannte Nutzungs- und Kopierrecht für eigene Zwecke hinausgehenden Rechte daran ein.

9.2 Kaizen erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich gegenüber dem Kunden. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Schriftform vereinbart ist, sind Dritte nicht in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogen und der Kunde wird die Leistungen, die er im Rahmen des Beratungsvertrags erhält, ohne Zustimmung von Kaizen Dritten nicht zur Verfügung stellen und Dritte nicht in den Beratungsvertrag einbeziehen. Kaizen ist zur Erteilung der Zustimmung nicht verpflichtet. Stellt der Kunde mit Zustimmung von Kaizen die Leistungen, welche er im Rahmen des Beratungsvertrags erhält, Dritten zur Verfügung oder bezieht er sie in den Beratungsvertrag mit ein, so wird er diese auf das Bestehen der Haftungsbeschränkungen hinweisen.

10. Vertraulichkeit

10.1 Kaizen wird über alle vertraulichen Informationen des Kunden, die Kaizen im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag bekannt werden, Stillschweigen wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere betriebliche Angelegenheiten und Vorgänge, Betriebsgeheimnisse sowie Informationen über Mitarbeiter des Kunden. Dies gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i) Kaizen bei Abschluss des Beratungsvertrags bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (ii) bei Abschluss des Beratungsvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Beratungsvertrags beruht, oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Diese Verpflichtung bleibt auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Beratungsvertrags bestehen.

10.2 Die Weitergabe vertraulicher Informationen an nicht mit der Durchführung des Beratungsvertrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen.

10.3 Kaizen kann für Werbe- oder Akquisitionszwecke auf die erbrachte Beratungsleistung als Referenz bei namentlicher Nennung des Kunden nur mit dessen Einwilligung, in anonymisierter Form auch ohne Einwilligung des Kunden hinweisen.

11. Abwerbeverbot

Sowohl Kaizen als auch der Kunde verpflichten sich, während der Laufzeit und bis ein (1) Jahr nach Ende des Beratungsvertrages oder nach Erbringung der letzten Beratungs- und/oder Trainingsleistung von Kaizen keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben.

12. Aufrechnung

Jede Partei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Partei aufrechnen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Der Beratungsvertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem Beratungsvertrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Frankfurt am Main.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Beratungsvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

14.2 Sollte eine Bestimmung des Beratungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.